§ 80d DPL 1972 Kontomitteilung

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten