Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und des § 7 Abs. 2 bis 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5 und des § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und des § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; | |||||||||
7. | hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister; | |||||||||
8. | im Übrigen der Bundeskanzler. |
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