§ 7 BThOG

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 18, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 186,936 Millionen Euro zu leisten.
  3. (2a)Absatz 2 aZusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera i, unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
  4. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  5. (4)Absatz 4Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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