§ 16 BThOG Publikumsgespräche

Bundestheaterorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Absatz 2, für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen.
  3. (1)Absatz einsDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
  4. (2)Absatz 2Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. 2.Ziffer 2Marketing und Kartenvertrieb,
    3. 3.Ziffer 3Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  5. (3)Absatz 3In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  6. (4)Absatz 4Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.
  1. (3)Absatz 3Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.
  2. (4)Absatz 4Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.
  3. (5)Absatz 5Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. 2.Ziffer 2Marketing und Kartenvertrieb,
    3. 3.Ziffer 3tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  4. (6)Absatz 6In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  5. (7)Absatz 7Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.
  6. (8)Absatz 8Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 04.08.1998 bis 31.08.2014
  1. (1)Absatz einsIn der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Absatz 2, für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen.
  3. (1)Absatz einsDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
  4. (2)Absatz 2Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. 2.Ziffer 2Marketing und Kartenvertrieb,
    3. 3.Ziffer 3Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  5. (3)Absatz 3In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  6. (4)Absatz 4Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.
  1. (3)Absatz 3Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.
  2. (4)Absatz 4Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.
  3. (5)Absatz 5Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsDie Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. 2.Ziffer 2Marketing und Kartenvertrieb,
    3. 3.Ziffer 3tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  4. (6)Absatz 6In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  5. (7)Absatz 7Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.
  6. (8)Absatz 8Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.

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