Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.10.2018 Norm: BStatG §9VStG §9
Rechtssatz: * Der Bf. hat bereits in seinem Einspruch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unternehmensintern nicht er selbst, sondern der speziell dafür eingesetzte Leiter des Rechnungswesens „für die termingerechte Abgabe aller Statistiken und Erklärungen zuständig ist“. Mit dem dadurch – jedenfalls der Sache nach – erhobenen Einwand, dass... mehr lesen...