§ 28 BstatG Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

Bundesstatistikgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Paragraph 25 a, Absatz 3, auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
  3. (3)Absatz 3Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.
  4. (3)Absatz 3Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Paragraph 25 a, Absatz 3, auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
  2. (2)Absatz 2Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
  3. (3)Absatz 3Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.
  4. (3)Absatz 3Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung