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(1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Auf WunschSoweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind den Auskunftspflichtigendiesem die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebungzur Auskunftserteilung für die Auskunftserteilung auchstatistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar istübermitteln.
(1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Auf WunschSoweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind den Auskunftspflichtigendiesem die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebungzur Auskunftserteilung für die Auskunftserteilung auchstatistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar istübermitteln.