1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1 BSFV Zweck und Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsZweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.
- (2)Absatz 2In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
- (3)Absatz 3In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 BSFV Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1.Ziffer eins„Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;
- 1a.Ziffer eins a„Bodenseefunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst und das Automatic Identification System (AIS) auf dem Bodensee auf den in Anlage 2 B angeführten Frequenzen;
- 2.Ziffer 2„Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
- 3.Ziffer 3„Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
- 4.Ziffer 4„Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
- 5.Ziffer 5„Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
- 6.Ziffer 6„Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
- 7.Ziffer 7„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
- 8.Ziffer 8„Funkstelle für den Verkehr an Bord“ eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks oder des Bodenseefunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
- 9.Ziffer 9„Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)“ ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)- 11.Ziffer 11„Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
- 12.Ziffer 12„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;„Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 18 und Paragraph 15, Schiffahrtsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
- 13.Ziffer 13„Bodensee“ den Bodensee einschließlich Untersee, sowie den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee, sowie den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
§ 3 BSFV Formvorschriften
§ 3.Paragraph 3, Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
§ 4 BSFV Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks
- (1)Absatz einsBei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,.
§ 5 BSFV Rufzeichen
- (1)Absatz einsBeim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
§ 6 BSFV Frequenzbenutzung
- (1)Absatz einsAussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
- (1a)Absatz eins aAussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
§ 7 BSFV Ausgangsleistung
- (1)Absatz einsBei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
- (2)Absatz 2Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
- (3)Absatz 3im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.
§ 9 BSFV Betriebliche und technische Bestimmungen
- (1)Absatz einsFunkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
- (1a)Absatz eins aFunkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
- (2)Absatz 2Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
§ 10 BSFV Betriebsverfahren
§ 10.Paragraph 10, Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
3. Abschnitt Betrieb auf fremden Schiffen
§ 11 BSFV Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind
- (1)Absatz einsDer Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
- (2)Absatz 2Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
- (3)Absatz 3Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
- (4)Absatz 4Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 BSFV Übergangs- und Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsVor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
- (1a)Absatz eins aZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005, bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.
- (2)Absatz 2Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 13 BSFV Verweisungen
§ 13.Paragraph 13, Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
§ 14 BSFV Verlautbarungen
§ 14.Paragraph 14, Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Anlagen
Anl. 1 BSFV
Angaben:Vor- und Zuname (Titel) des Antragstellers oder Firmenwortlaut
Anl. 2A BSFV
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
Kanal | Fußnoten | Sendefrequenzen (MHz) | Schiff- Schiff | Schiff- Hafen | Nautische Information |
Schiffsfunk- stelle | Uferfunk- stelle |
08 | | 156,400 | 156,400 | X | | |
10 | a) | 156,500 | 156,500 | X | | |
11 | | 156,550 | 156,550 | | X | |
71 | | 156,575 | 156,575 | | X | |
12 | | 156,600 | 156,600 | | X | |
72 | d) | 156,625 | 156,625 | X | | |
13 | | 156,650 | 156,650 | | X | |
73 | | 156,675 | 156,675 | | | X |
14 | | 156,700 | 156,700 | | X | |
15 | b) | 156,750 | 156,750 | | | |
17 | b) | 156,850 | 156,850 | | | |
77 | d) | 156,875 | 156,875 | X | | |
18 | | 156,900 | 161,500 | | | X |
78 | | 156,925 | 161,525 | | | X |
19 | | 156,950 | 161,550 | | | X |
20 | | 157,000 | 161,600 | | | X |
80 | | 157,025 | 161,625 | | | X |
22 | | 157,100 | 161,700 | | | X |
82 | | 157,125 | 161,725 | | | X |
23 | | 157,150 | 161,750 | | | X |
24 | | 157,200 | 161,800 | | | X |
84 | | 157,225 | 161,825 | | | X |
25 | | 157,250 | 161,850 | | | X |
26 | | 157,300 | 161,900 | | | X |
27 | | 157,350 | 161,950 | | | X |
28 | | 157,400 | 162,000 | | | X |
AIS 1 | c) | 161,975 | 161,975 | | | |
AIS 2 | c) | 162,025 | 162,025 | | | |
| | | | | | |
- a)Litera a
Anl. 2B BSFV
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk
Kanal | Frequenz | Verwendungszweck | Fußnoten |
06 | 156,300 MHz | Event | a) |
12 | 156,600 MHz | Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg | |
14 | 156,700 MHz | Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg | |
15 | 156,750 MHz | Event | a) |
16 | 156,800 MHz | Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77) Radarfahrt | c) |
17 | 156,850 MHz | Event, es gilt folgende Einschränkung: Östlich einer Linie Romanshorn-Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet | a) |
69 | 156,475 MHz | Event | a) |
77 | 156,875 MHz | 1. Notverkehr 2. Behörden untereinander 3. Schiff-Schiff | c) |
| 9,2 – 9,5 GHz | Radar | b) |
| | | |
a) Für Veranstaltungen auf und am See (z. B. Regatten,…)
b) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung § 6.12 Radarfahrtb) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Paragraph 6 Punkt 12, Radarfahrt
c) Hinweis: Es wird kein Wach-, Not- und Sicherheitsdienst landseitig ausgeübt
Anl. 3A BSFV
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk1. Allgemeines
- a)Litera aDie im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
- b)Litera bAuf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.
- c)Litera cAuf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.
- d)Litera dDie Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.
- e)Litera eDie Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
- 2.12 Punkt einsSprechtasteZum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
- 2.22 Punkt 2Antennen
- a)Litera aDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
- b)Litera bAntennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
- c)Litera cDie Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
- d)Litera dDurch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.
4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
- a)Litera aDie Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
- b)Litera bDer Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
Anl. 3B BSFV
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk1. Allgemeines
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
- 2.12 Punkt einsSprechtasteZum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
- 2.22 Punkt 2Antennen
- a)Litera aDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
- b)Litera bAntennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
- c)Litera cDie Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
- d)Litera dDurch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
3. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
- a)Litera aDie Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
- b)Litera bDer Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
Anl. 4A BSFV
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk1. Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.
2. Besondere Bestimmungen
- 2.12 Punkt einsHörbereitschaftJede Uferfunkstelle muss während ihrer Dienststunden eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherstellen.
- 2.22 Punkt 2SchiffsfunkstellenSchiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
- 2.32 Punkt 3Inhalt der MeldungenIn den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.
- 2.42 Punkt 4Empfang von MeldungenSchiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.
Anl. 4B BSFV
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk1. Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.
2. Besondere Bestimmungen
- 2.12 Punkt einsSchiffsfunkstellenSchiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
- 2.22 Punkt 2Inhalt der MeldungenEs dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.
- 2.32 Punkt 3Empfang von MeldungenSchiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.
- 2.42 Punkt 4Einleiten des NotverkehrsDer Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochenDie Worte THIS ISDer Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochenDas Rufzeichen oder eine andere KennzeichnungDem Notanruf folgt die Notmeldung:Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochenDer Name des Schiffes in Not, einmal gesprochenDas Rufzeichen oder eine andere KennzeichnungStandortArt des NotfallsArt der benötigten HilfeWeitere nützliche Informationen
- 2.52 Punkt 5Bestätigen der Notmeldung:Notzeichen MAYDAYDer Name des Schiffes in NotTHIS ISName der bestätigenden FunkstelleRECEIVED MAYDAY
- 2.62 Punkt 6Funkstille gebieten:Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.
- 2.72 Punkt 7Beenden des NotverkehrsNach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung (BSFV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016
- § 0 gültig von 06.12.2016 bis 12.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016
- § 0 gültig von 06.09.2005 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2005
- § 0 gültig von 21.08.2002 bis 05.09.2005
Inhaltsverzeichnis |
1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften |
§ 1.Paragraph eins, | Zweck und Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Formvorschriften |
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen |
§ 4.Paragraph 4, | Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks |
§ 5.Paragraph 5, | Rufzeichen |
§ 6.Paragraph 6, | Frequenzbenutzung |
§ 7.Paragraph 7, | Ausgangsleistung |
§ 8.Paragraph 8, | Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen |
§ 9.Paragraph 9, | Betriebliche und technische Bestimmungen |
§ 10.Paragraph 10, | Betriebsverfahren |
3. Abschnitt Betrieb auf fremden Schiffen |
§ 11.Paragraph 11, | Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 12.Paragraph 12, | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 13.Paragraph 13, | Verweisungen |
§ 14.Paragraph 14, | Verlautbarungen |
(Anm.: § 15.Anmerkung, Paragraph 15, | Inkrafttreten) |
Anlage 1 | Antragsformular |
Anlage 2 A | Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk |
Anlage 2 B | Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk |
Anlage 3 A | Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk |
Anlage 3 B | Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk |
Anlage 4 A | Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk |
Anlage 4 B | Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk |
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