Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18. April 2012“, der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S 50, sowie der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“.
(2)Absatz 2In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen und auf dem Bodensee festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
(3)Absatz 3In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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