Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBeim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,)
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BSFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BSFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BSFV