Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Bodenseefunk1. Allgemeines
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Bodenseefunk nicht zulässig.
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.12 Punkt einsSprechtasteZum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
2.22 Punkt 2Antennen
a)Litera aDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
b)Litera bAntennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
c)Litera cDie Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
d)Litera dDurch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
a)Litera aDie Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
b)Litera bDer Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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