§ 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 13.12.2019 bis 31.12.9999
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