Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(1a)Absatz eins aAussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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