§ 3 BSFV

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

In Kraft seit 06.09.2005 bis 31.12.9999
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