Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.
In Kraft seit 06.09.2005 bis 31.12.9999
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