§ 4 BSFV Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.

In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BSFV
§ 5 BSFV