Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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