(1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks und des Bodenseefunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden über Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.
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