(1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
(3) Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(4) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
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