Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2)Absatz 2Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Bukarest, 18 April 2012,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
(3)Absatz 3Der Bodenseefunk darf nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(4)Absatz 4Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf dem Bodensee nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Fernmelderechtlichen Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee, Straßburg, April 2015“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 BSFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 BSFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 BSFV