Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(1a)Absatz eins aZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005, bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.
(2)Absatz 2Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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