Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk
1. Allgemeines
a) | Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen. | |||||||||
b) | Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden. | |||||||||
c) | Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet. | |||||||||
d) | Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig. | |||||||||
e) | Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig. |
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.1 | Sprechtaste | |||||||||
Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln. | ||||||||||
2.2 | Antennen | |||||||||
a) | Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen. | |||||||||
b) | Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen. | |||||||||
c) | Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen. | |||||||||
d) | Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden. |
3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.
4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
a) | Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben. | |||||||||
b) | Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden. |
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