Anl. 3A BSFV

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Betriebliche und technische Bestimmungen für den Binnenschifffahrtsfunk1. Allgemeines
  1. a)Litera aDie im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
  2. b)Litera bAuf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden.
  3. c)Litera cAuf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist die Benutzung des Verkehrskreises „Funkverkehr an Bord“ nicht gestattet.
  4. d)Litera dDie Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.
  5. e)Litera eDie Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.
2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
  1. 2.12 Punkt einsSprechtasteZum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
  2. 2.22 Punkt 2Antennen
    1. a)Litera aDie Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
    2. b)Litera bAntennen mit einem Gewinn > 1,5 und < –3 dB, bezogen auf einen λ/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
    3. c)Litera cDie Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
    4. d)Litera dDurch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen

Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
  1. a)Litera aDie Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
  2. b)Litera bDer Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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