Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk1. Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.
2. Besondere Bestimmungen
2.12 Punkt einsSchiffsfunkstellenSchiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.
2.22 Punkt 2Inhalt der MeldungenEs dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.
2.32 Punkt 3Empfang von MeldungenSchiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.
2.42 Punkt 4Einleiten des NotverkehrsDer Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochenDie Worte THIS ISDer Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochenDas Rufzeichen oder eine andere KennzeichnungDem Notanruf folgt die Notmeldung:Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochenDer Name des Schiffes in Not, einmal gesprochenDas Rufzeichen oder eine andere KennzeichnungStandortArt des NotfallsArt der benötigten HilfeWeitere nützliche Informationen
2.52 Punkt 5Bestätigen der Notmeldung:Notzeichen MAYDAYDer Name des Schiffes in NotTHIS ISName der bestätigenden FunkstelleRECEIVED MAYDAY
2.62 Punkt 6Funkstille gebieten:Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.
2.72 Punkt 7Beenden des NotverkehrsNach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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