Anl. 4B BSFV

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.

2. Besondere Bestimmungen

2.1

Schiffsfunkstellen

Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.

2.2

Inhalt der Meldungen

Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes.

2.3

Empfang von Meldungen

Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen.

Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden.

2.4

Einleiten des Notverkehrs

Der Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet:

Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochen

Die Worte THIS IS

Der Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochen

Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung

Dem Notanruf folgt die Notmeldung:

Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochen

Der Name des Schiffes in Not, einmal gesprochen

Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung

Standort

Art des Notfalls

Art der benötigten Hilfe

Weitere nützliche Informationen

2.5

Bestätigen der Notmeldung:

Notzeichen MAYDAY

Der Name des Schiffes in Not

THIS IS

Name der bestätigenden Funkstelle

RECEIVED MAYDAY

2.6

Funkstille gebieten:

Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten.

2.7

Beenden des Notverkehrs

Nach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet.

In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 4B BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 4B BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 4B BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 4B BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 4B BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 4A BSFV
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung (BSFV) Fundstelle