Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Bodenseefunk
1. Allgemeine Bestimmungen
Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden.
2. Besondere Bestimmungen
2.1 | Schiffsfunkstellen | |||||||||
Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können. | ||||||||||
2.2 | Inhalt der Meldungen | |||||||||
Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 B ergibt sich anderes. | ||||||||||
2.3 | Empfang von Meldungen | |||||||||
Schiffsfunkstellen müssen den Empfang einer an sie gerichteten Meldung bestätigen. | ||||||||||
Wenn es erforderlich ist, Rufzeichen, dienstliche Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu buchstabieren, ist das internationale Buchstabieralphabet anzuwenden. | ||||||||||
2.4 | Einleiten des Notverkehrs | |||||||||
Der Notverkehr wird mit dem Notanruf eingeleitet: | ||||||||||
Notzeichen MAYDAY, dreimal gesprochen | ||||||||||
Die Worte THIS IS | ||||||||||
Der Name des Schiffes in Not, dreimal gesprochen | ||||||||||
Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung | ||||||||||
Dem Notanruf folgt die Notmeldung: | ||||||||||
Notzeichen MAYDAY, einmal gesprochen | ||||||||||
Der Name des Schiffes in Not, einmal gesprochen | ||||||||||
Das Rufzeichen oder eine andere Kennzeichnung | ||||||||||
Standort | ||||||||||
Art des Notfalls | ||||||||||
Art der benötigten Hilfe | ||||||||||
Weitere nützliche Informationen | ||||||||||
2.5 | Bestätigen der Notmeldung: | |||||||||
Notzeichen MAYDAY | ||||||||||
Der Name des Schiffes in Not | ||||||||||
THIS IS | ||||||||||
Name der bestätigenden Funkstelle | ||||||||||
RECEIVED MAYDAY | ||||||||||
2.6 | Funkstille gebieten: | |||||||||
Die Funkstille in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“, das wie die französische Wendung „silence màider“(„ßilaanß mädeh“) ausgesprochen wird, Funkstille gebieten. | ||||||||||
2.7 | Beenden des Notverkehrs | |||||||||
Nach Beendigung der Maßnahmen ist allen anderen Funkstellen mitzuteilen, dass der Notverkehr beendet ist. Dazu wird das Kennzeichen „SILENCE FINI“ („ßilaanß finih“) ausgesendet. |
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