§ 9 BSFV

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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