Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFunkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
(1a)Absatz eins aFunkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
(2)Absatz 2Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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