Anl. 2B BSFV

BSFV - Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verwendungszwecke für den Bodenseefunk

 

Kanal

Frequenz

Verwendungszweck

Fußnoten

06

156,300 MHz

Event

a)

12

156,600 MHz

Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

 

14

156,700 MHz

Polizei – Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

 

15

156,750 MHz

Event

a)

16

156,800 MHz

Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77)

Radarfahrt

c)

17

156,850 MHz

Event, es gilt folgende Einschränkung:

Östlich einer Linie Romanshorn-Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet

a)

69

156,475 MHz

Event

a)

77

156,875 MHz

1. Notverkehr

2. Behörden untereinander

3. Schiff-Schiff

c)

 

9,2 – 9,5 GHz

Radar

b)

 

a) Für Veranstaltungen auf und am See (z. B. Regatten,…)

b) Gemäß Bodensee-Schifffahrts-Ordnung § 6.12 Radarfahrt

c) Hinweis: Es wird kein Wach-, Not- und Sicherheitsdienst landseitig ausgeübt

In Kraft seit 06.12.2016 bis 31.12.9999
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