§ 4 BSenG Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

BSenG - Bundes-Seniorengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Dabei werden
    1. 1.Ziffer eins19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
    3. 3.Ziffer 3drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie
    5. 5.Ziffer 5drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag
    bestellt.
  3. (3)Absatz 3Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BSenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BSenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BSenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BSenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BSenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BSenG
§ 5 BSenG