Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSeniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
(2)Absatz 2Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils die gemäß Absatz 3, ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Absatz eins, erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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