Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden FunktionsperiodeVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (Paragraph 4, Absatz 6,) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1.Ziffer einsdie Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
3.Ziffer 3die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren; dabei findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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