(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1. | die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und | |||||||||
3. | die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen. |
(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.
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