Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
1.Ziffer einsderen satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
2.Ziffer 2deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
3.Ziffer 3deren Sitz sich im Inland befindet und
4.Ziffer 4die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, sind.
(2)Absatz 2Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sieEiner Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Absatz eins, zu, wenn sie
1.Ziffer einsgemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
2.Ziffer 2in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
3.Ziffer 3mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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