(1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
1. | deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist, | |||||||||
2. | deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, | |||||||||
3. | deren Sitz sich im Inland befindet und | |||||||||
4. | die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind. |
(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie
1. | gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist, | |||||||||
2. | in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und | |||||||||
3. | mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat. |
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