§ 16 BSchG

Beschußgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
  2. (2)Absatz 2Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 01.08.1951 bis 08.06.1984
  1. (1)Absatz einsDas Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
  2. (2)Absatz 2Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

(1) Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.

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