§ 67 BLKUFG Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist von der Landesregierung zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.

(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist von der Landesregierung zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.06.2012

(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist von der Landesregierung zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.

(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist von der Landesregierung zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

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