§ 66 BLKUFG Unvereinbarkeit

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.06.2012

Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten