§ 46 BImmoG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:

§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;

2.

§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.

(2) Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 BImmoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 BImmoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 BImmoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 BImmoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 BImmoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 BImmoG
§ 47 BImmoG