Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
1. | der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen | |||||||||
2. | der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; | |||||||||
3. | der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
5. | des § 24 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, | |||||||||
6. | des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
7. | des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
8. | des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen; | |||||||||
9. | des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur; | |||||||||
10. | des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
11. | aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit | |||||||||
betraut. |
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