§ 23 BImmoG Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondereDie strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Entwicklung und Normierung von Rahmenvorgaben für eine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist danach zu trachten, die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 m2, unabhängig davon, bei welchem Bauträger diese bestellt und in welcher Form die Errichtungskosten finanziert werden, sowie bei Neuanmietungen im Ausmaß einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 und einer Mietdauer von mehr als drei Jahren, ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandsobjekten Mitteilung zu machen haben;
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,)
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2004,)
    5. 5.Ziffer 5die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowiedie Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (Paragraph 22, letzter Satz) sowie
    6. 6.Ziffer 6die Koordination der Initiative Kunst und Bau.
  2. (2)Absatz 2Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.
In Kraft seit 15.12.2005 bis 31.12.9999
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