Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.
(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.