§ 98 BHG 2013 Sonstige Verrechnungskreise

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNeben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anlagenbuchführung,
    2. 2.Ziffer 2die Debitorenbuchführung,
    3. 3.Ziffer 3die Kreditorenbuchführung,
    4. 4.Ziffer 4die Personalverrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabenverrechnung und,
    6. 6.Ziffer 6die Verrechnung der Finanzschulden. und
    7. 7.Ziffer 7Beteiligungen.
  4. (4)Absatz 4Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  8. (8)Absatz 8Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  9. (9)Absatz 9Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsNeben den nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.Neben den nach Paragraphen 95 bis 97 sowie Paragraph 108, zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
  2. (2)Absatz 2Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anlagenbuchführung,
    2. 2.Ziffer 2die Debitorenbuchführung,
    3. 3.Ziffer 3die Kreditorenbuchführung,
    4. 4.Ziffer 4die Personalverrechnung,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabenverrechnung und,
    6. 6.Ziffer 6die Verrechnung der Finanzschulden. und
    7. 7.Ziffer 7Beteiligungen.
  4. (4)Absatz 4Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
  7. (7)Absatz 7Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
  8. (8)Absatz 8Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.
  9. (9)Absatz 9Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

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