§ 9 BHG 2013 Buchhaltungsagentur des Bundes

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHaushaltsführende DienstellenStellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.Haushaltsführende DienstellenStellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 5 Abs. 4),die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 101),die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,),
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,
    5. 5.Ziffer 5die Innenprüfung (§§ 113 bis 116),die Innenprüfung (Paragraphen 113 bis 116),
    6. 6.Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,
    7. 7.Ziffer 7die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,
    8. 8.Ziffer 8die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (§§ 7 und 8) unddie Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) und
    9. 9.Ziffer 9die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
  4. (4)Absatz 4Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Mit anderen als den in Absatz 3, genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 3, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsHaushaltsführende DienstellenStellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.Haushaltsführende DienstellenStellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Absatz 3, Ziffer 9, einzurichten und zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters einer haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 5 Abs. 4),die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 101),die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,),
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,
    5. 5.Ziffer 5die Innenprüfung (§§ 113 bis 116),die Innenprüfung (Paragraphen 113 bis 116),
    6. 6.Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,
    7. 7.Ziffer 7die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,
    8. 8.Ziffer 8die Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (§§ 7 und 8) unddie Erfassung der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen im Haushaltsverrechnungssystem der haushaltsführenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) und
    9. 9.Ziffer 9die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
  4. (4)Absatz 4Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Mit anderen als den in Absatz 3, genannten Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur des Bundes von den haushaltsführenden Stellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach Paragraph 2, Absatz eins, entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. (5)Absatz 5Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 3, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltungsagentur des Bundes zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

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