§ 12a Bgld. VBFG

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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