§ 19 Bgld. VBFG Anfechtung

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des Antrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die dazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid feststellt. Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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