(1) Der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages (§ 4 Absatz 3) steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 bis 17) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer von der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
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