(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen, | |||||||||
f) | wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen. |
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 15 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
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