(1) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat oder die Landesregierung entschieden hat, daß eine Volksbefragung auf Grund eines Antrages gemäß §§ 4 bis 6 durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) | den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein muß; | |||||||||
b) | den Hinweis auf den Beschluß der Landesregierung oder auf den von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Antrag; | |||||||||
c) | die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten; | |||||||||
d) | das Abstimmungsgebiet; | |||||||||
e) | den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen darf. |
(3) Für denselben Tag kann die Durchführung auch mehrerer Volksbefragungen und Volksabstimmungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksbefragung oder Volksabstimmung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
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