(1) Stimmberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Stimmberechtigungsalter, nach dem Stichtag (§ 7 Abs. 2 lit. e) zu beurteilen.
(2) Jede und jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie oder er eingetragen ist.
(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler im Abstimmungsgebiet ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.
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