(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Gemeinden und Bezirken sind, soweit in § 14 nicht anders bestimmt ist, die §§ 65 bis 69 LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen und im Wege der Briefwahl bei der Wahlbehörde eingelangte Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der LTWO 1995 vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
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