§ 4 Bgld. VBFG Volksbefragung auf Grund eines Antrages

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muss in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung

b)

die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten

c)

die Bezeichnung einer oder eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse).

(3) Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat die oder der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass sie oder er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist die oder der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. VBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. VBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. VBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. VBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. VBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. VBFG
§ 5 Bgld. VBFG