(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung oder gegebenenfalls nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheides das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen ist von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
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