(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die ein Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 Zentimeter in der Breite und 20 bis 22 Zentimeter in der Länge aufzuweisen haben. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ | |||||||||
und „Volksbefragung“ mit der Beifügung des Tages der Volksbefragung, | ||||||||||
b) | die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage, | |||||||||
c) | wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, | |||||||||
unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis, | ||||||||||
d) | wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgesetzt die verschiedenen zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis. |
(3) Finden im selben Zeitraum zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 7 Absatz 3), so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörden zu übermitteln. Eine ausreichende Reserve ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für die Übergeberin oder den Übergeber, die zweite Ausfertigung für die Übernehmerin oder den Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer mit amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Absatz 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung bestimmt sind, auf irgend eine Weise kennzeichnet.
0 Kommentare zu § 12 Bgld. VBFG