§ 21 Bgld. VBFG

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Wer in den Antragslisten eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den ordentlichen Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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