§ 17 Bgld. VBFG Ermittlung des Ergebnisses der Volksbefragung

Bgld. VBFG - Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 16 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis amtlich bekanntzugeben.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Bgld. VBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Bgld. VBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Bgld. VBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Bgld. VBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Bgld. VBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Bgld. VBFG
§ 18 Bgld. VBFG