(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 1 nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl von Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erreicht wurde, so hat die Landesregierung dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.
(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat die Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.
(4) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
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