Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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