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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis und dgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.
(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis und dgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.