Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. TZG 2008

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

Bgld. TZG 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008)

StF: LGBl. Nr. 19/2009 (XIX. Gp. RV 1000 AB 1018) [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31990L0428, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32006L0123]

§ 1 Bgld. TZG 2008 Anwendungsbereich und Ziel


(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.

Rindern (einschließlich Büffeln),

2.

Schweinen,

3.

Schafen,

4.

Ziegen und

5.

Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1.

die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

3.

zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

die genetische Vielfalt zu erhalten.

(3) Die Erreichung der in Abs. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.

(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007 S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25 % der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25 % der Kosten der künstlichen Besamung nach dem Besamungstarif zu ersetzen.

§ 2 Bgld. TZG 2008 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

2.

Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchterinnen und Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;

3.

Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

4.

Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz im Burgenland, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist;

5.

Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4 einhält;

6.

Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

7.

Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;

8.

Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;

9.

Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;

10.

Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

11.

Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

12.

Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

13.

Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

14.

Zuchttier:

a)

ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), oder

b)

ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder

c)

ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

15.

Zuchtbescheinigung:

a)

für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

16.

Herkunftsbescheinigung:

a)

für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

17.

Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

18.

Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

19.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

20.

Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

21.

Vertragsstaat: ein Staat, der

a)

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

b)

über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

und nicht der Europäischen Union angehört;

22.

Drittstaat: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

§ 3 Bgld. TZG 2008 Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen


(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz im Burgenland liegt;

2.

in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind;

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 oder Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, im Burgenland, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden und

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG aufgestellt worden sind und

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den selben räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb des Burgenlandes oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist,

1.

für das Land Burgenland und

2.

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, dem § 9 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

§ 4 Bgld. TZG 2008 Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen


(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1.

Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen;

d)

Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

b)

Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs. 2 insbesondere

a)

im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

b)

im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder Teile von diesen § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen; bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

5.

Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden und

b)

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Abs. 1 Z 5 diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie oder er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die antragstellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

1.

von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Union entgegenstehenden Umständen und

2.

allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. a),

zu übermitteln. Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

1.

die Rasse,

2.

den räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das Zuchtziel und die Zuchtmethode,

4.

die Leistungsmerkmale,

5.

die Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (§ 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) und

7.

bei Equiden zusätzlich auf den Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze oder auf den Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

§ 5 Bgld. TZG 2008 Änderungen


(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 3 und 4. Die Behörde kann dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einholen, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Bgld. TZG 2008 Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der


(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 oder 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für das Burgenland oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

§ 7 Bgld. TZG 2008 Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in


(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen im Burgenland nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind und, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt haben.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

1.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes umfasst.

2.

Das Tätigwerden gemäß Abs. 1 kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

3.

Solange eine nach Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einer Züchterin oder einem Züchter mit einem im Burgenland gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung im Burgenland untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation im Burgenland sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Bgld. TZG 2008 Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen


(1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind im Burgenland unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.

(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen. Diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen auszustellen.

(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf im Burgenland gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.

(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn

1.

sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und

2.

nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen. Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs dieser Züchtervereinigung.

(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Burgenland.

(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b in geltender Fassung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Abs. 2 Z 2 lit. a, Abs. 3 und 4 vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung die Zuchtorganisation zur Vorlage nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.

(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, welche die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere

1.

Vorkehrungen zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,

2.

den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätze zu übermitteln,

3.

die genannten Zuchtorganisationen über eine rechtswirksame Änderung der Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu informieren,

4.

auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a festgelegten Grundsätzen entspricht,

5.

im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.

(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z 3 lit. b des Anhangs zur Entscheidung 92/353/EWG ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, in ihrem Zuchtprogramm Rechnung zu tragen.

(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung


(1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

im Burgenland gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Burgenland gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Burgenland ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder im Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder im Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

§ 10 Bgld. TZG 2008 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung


(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.

§ 11 Bgld. TZG 2008 Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren


(1) Ein Zuchttier darf - unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren - im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 3, übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

§ 12 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Tieren im Natursprung


(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

§ 13 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Samen


(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 14 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Samen


(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker und

3.

die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Halterin oder der Halter und deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer).

(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin oder des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb der Halterin oder des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin oder vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

§ 15 Bgld. TZG 2008 Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten


(1) Tierhalterinnen und Tierhalter und Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie zB das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrads der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheids gemäß Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

§ 16 Bgld. TZG 2008 Abgabe von Eizellen und Embryonen


(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur abgegeben werden,

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinär-rechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 oder Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 17 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Embryonen


(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.

§ 18 Bgld. TZG 2008 Besamungstechnikerinnen und -techniker,


(1) Als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1.

die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Z 14 erfolgreich abgeschlossen hat, oder

2.

deren Ausbildung gemäß § 19 Abs. 1 anerkannt ist.

(3) Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren

1.

wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt oder

2.

wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft worden ist.

(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen und -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats- und Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.

(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker oder Eigenbestandsbesamerin oder -besamer mit Bescheid zu untersagen.

(8) Besamungstechnikerinnen und -techniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich im Burgenland tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin oder des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

2.

Nachweis über die fachliche Eignung;

3.

Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechnikerin oder -techniker;

4.

Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder -techniker innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.

(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin oder -techniker, Eigenbestandsbesamerin oder -besamer) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.

§ 19 Bgld. TZG 2008 Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union


(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag

1.

einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder

2.

einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 26 Abs. 1 Z 14 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Neben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden.

(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,

2.

die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann,

3.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung,

4.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung zu sein haben, wobei Sachgebiete aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

§ 21 Bgld. TZG 2008 Behörde


(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt.

(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Die Landesregierung ist gegenüber der Burgenländischen Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Burgenland eingeräumt werden soll, obliegt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.

(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen oder Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer.

§ 22 Bgld. TZG 2008 Tierzuchtrat


Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden - unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 - zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

§ 23 Bgld. TZG 2008 Verfahren, Überwachung, Ausnahmen


(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie

1.

Verbote und Einschränkungen für

a)

Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen,

b)

eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich

aussprechen;

2.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 27 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen und deren unschädliche Beseitigung, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, anordnen oder durchführen;

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,

c)

Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;

5.

einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 auf Antrag einer dort genannten berechtigten Person oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen;

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der oder des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen.

(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen sowie für sonstige Versuchszwecke;

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

§ 24 Bgld. TZG 2008 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,


(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob eine oder ein im Burgenland niedergelassene Erbringerin oder niedergelassener Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt.

Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an eine Erbringerin oder einen Erbringer oder über eine Erbringerin oder einen Erbringer von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet oder verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Die betroffene Dienstleistungserbringerin oder der betroffene Dienstleistungserbringer ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringerinnen oder Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zu erteilen, die auf Unionsebene von besonderem Interesse sind.

(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten einer im Burgenland niedergelassenen Erbringerin oder eines niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, die oder der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat die Behörde ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit einer oder eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.

(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(7) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseiten ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(8) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 7 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

jene gemäß Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und

2.

die für die Anerkennung zuständige Behörde, die Rasse(n) und den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich.

Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.

(9) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 7 und 8 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

§ 25 Bgld. TZG 2008 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach


(1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

3.

den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

§ 26 Bgld. TZG 2008 Verordnungen


(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 29 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2;

3.

Inhalt und Form der Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß § 4 Abs. 5;

4.

das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß § 7;

5.

nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2;

6.

Inhalt und Form des jährlichen Berichts von Zuchtorganisationen gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 12 Abs. 1;

9.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

10.

die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

11.

Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß § 14 Abs. 3;

12.

die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß § 16 Abs. 1 Z 3;

13.

Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß § 17 Abs. 3;

14.

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin oder -besamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2;

15.

die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 19;

16.

den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 19 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 14 gelten;

17.

Inhalte der Veröffentlichung der anerkannten Zuchtorganisationen im Internet nach § 24 Abs. 7.

(2) Die Landesregierung hat bei Änderungen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

1.

des in § 1 Abs. 4 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sowie

2.

der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

durch Verordnung kundzumachen:

a)

den Rechtsakt, durch den die Rechtsakte gemäß Z 1 und 2 geändert oder ersetzt werden,

b)

den Stichtag, ab dem die Rechtsakte gemäß Z 1 und 2 in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

Im Fall der Z 2 hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtags, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvollziehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 14 erfüllen.

§ 27 Bgld. TZG 2008 Strafbestimmungen


(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einträgt oder vermerkt oder für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann, wem immer Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.

§ 28 Bgld. TZG 2008 Übergangsbestimmungen


(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für das Burgenland anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt.

Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für das Burgenland als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen im Burgenland nur mehr gemäß § 7 zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für das Burgenland oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

2.

§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen (Zuchtwertschätzungen) nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.

(8) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

2.

ausgestellte Dokumente wie zB Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisherigem Recht fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

§ 29 Bgld. TZG 2008 Umsetzungshinweise


Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 206 vom 12. 08. 1977 S. 8;

2.

Entscheidung 84/247/EWG zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl. Nr. L 125 vom 12. 05. 1984 S. 58;

3.

Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05. 09. 1984 S. 11;

4.

Richtlinie 87/328/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. Nr. L 167 vom 26. 06. 1987 S. 54;

5.

Richtlinie 88/661/EWG über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988 S. 36;

6.

Richtlinie 89/361/EWG über reinrassige Zuchtschafe und - ziegen, ABl. Nr. L 153 vom 06. 06. 1989 S. 30;

7.

Entscheidung 89/501/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 19;

8.

Entscheidung 89/502/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 21;

9.

Entscheidung 89/503/EWG über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 22;

10.

Entscheidung 89/504/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 31;

11.

Entscheidung 89/505/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 33;

12.

Entscheidung 89/506/EWG über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 34;

13.

Entscheidung 89/507/EWG über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23. 08. 1989 S. 43;

14.

Richtlinie 89/608/EWG betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. Nr. L 351 vom 02. 12. 1989 S. 34;

15.

Richtlinie 90/118/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17. 03. 1990 S. 34;

16.

Richtlinie 90/119/EWG über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17. 03. 1990 S. 36;

17.

Entscheidung 90/254/EWG über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl. Nr. L 145 vom 08. 06. 1990 S. 30;

18.

Entscheidung 90/255/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl. Nr. L 145 vom 08. 06. 1990 S. 32;

19.

Entscheidung 90/256/EWG über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 145 vom 08. 06. 1990 S. 35;

20.

Entscheidung 90/257/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08. 06. 1990 S. 38;

21.

Entscheidung 90/258/EWG über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08. 06. 1990 S. 39;

22.

Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18. 08. 1990 S. 29;

23.

Richtlinie 90/427/EWG zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 vom 18. 08. 1990 S. 55;

24.

Richtlinie 90/428/EWG über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. Nr. L 224 vom 18. 08. 1990 S. 60;

25.

Richtlinie 91/174/EWG über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. L 85 vom 05. 04. 1991 S. 37;

26.

Entscheidung 92/353/EWG mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11. 07. 1992 S. 63;

27.

Entscheidung 92/354/EWG mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11. 07. 1992 S. 66;

28.

Entscheidung 96/78/EG zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. Nr. L 19 vom 25. 01. 1996 S. 39;

29.

Entscheidung 96/79/EG mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. Nr. L 19 vom 25. 01. 1996 S. 41;

30.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44;

31.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77;

32.

Richtlinie 2005/24/EG zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. Nr. L 78 vom 24. 03. 2005 S. 43;

33.

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22;

34.

Entscheidung 2005/375/EG zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl. Nr. L 121 vom 13. 05. 2005 S. 87;

35.

Entscheidung 2005/379/EG über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 125 vom 18. 05. 2005 S. 15;

36.

Richtlinie 2006/123/EG für Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006 S. 36;

37.

Entscheidung 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22. 06. 2006 S. 56;

38.

Entscheidung 2007/371/EG zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl. Nr. L 140 vom 01. 06. 2007 S. 49;

39.

Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG,90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;

40.

Richtlinie 2009/157/EG über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 1;

41.

Entscheidung 2009/712/EG zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. Nr. L 247 vom 19.09.2009 S. 13;

42.

Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

43.

Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375;

44.

Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2015 S. 1.

§ 30 Bgld. TZG 2008 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Unbeschadet der Aufbewahrungspflicht gemäß § 28 Abs. 5 treten gleichzeitig außer Kraft:

1.

das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz), LGBl. Nr. 33/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2005;

2.

die Verordnung, mit der Bestimmungen des Bgld. Tierzuchtgesetzes ausgeführt werden (Bgld. Tierzuchtverordnung), LGBl. Nr. 24/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2001.

(3) Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 24 und 25, § 1 Abs. 3, § 2 Z 21 lit. b, § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 zweiter Satz, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 4, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 zweiter Satz, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 4, 7 bis 9, die Überschrift zu § 25, § 26 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2, der Einleitungssatz des § 29 und § 29 Z 39 bis 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 19 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 außer Kraft.

Anlage

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 (Bgld. TZG 2008) Fundstelle


Gesetz vom 11. Dezember 2008 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008)

StF: LGBl. Nr. 19/2009 (XIX. Gp. RV 1000 AB 1018) [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31990L0428, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32006L0123]

Änderung

LGBl. Nr. 39/2011 (XX. Gp. RV 157 AB 175) [CELEX Nr. 32008L0073]

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich und Ziel

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen

§ 4

Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 5

Änderungen

§ 6

Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 7

Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen

§ 8

Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen

§ 9

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 10

Datenveröffentlichung, Datenübermittlung

 

3. Abschnitt

Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren
und Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen
sowie deren Verwendung

§ 11

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

§ 12

Verwendung von Tieren im Natursprung

§ 13

Abgabe von Samen

§ 14

Verwendung von Samen

§ 15

Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten

§ 16

Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 17

Verwendung von Embryonen

§ 18

Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer

§ 19

Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union

§ 20

(entfallen)

 

4. Abschnitt
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen

§ 21

Behörde

§ 22

Tierzuchtrat

§ 23

Verfahren, Überwachung, Ausnahmen

§ 24

Unionrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden,Veröffentlichung von Daten

§ 25

Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach dem Recht der Europäischen Union

§ 26

Verordnungen

§ 27

Strafbestimmungen

 

5. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28

Übergangsbestimmungen

§ 29

Umsetzungshinweise

§ 30

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

Anlage 1

Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen

Anlage 2

Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister

Anlage 3

Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Anlage 4

Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen

Anlage 5

Anforderungen an Bescheinigung für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten

Anmerkung

LGBl. Nr. 39/2011, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 23/2016

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