§ 10 Bgld. TZG 2008 Datenveröffentlichung, Datenübermittlung

Bgld. TZG 2008 - Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 im Burgenland tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Daten gemäß § 8 Abs. 10.

In Kraft seit 27.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Bgld. TZG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Bgld. TZG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Bgld. TZG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Bgld. TZG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. TZG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Bgld. TZG 2008
§ 11 Bgld. TZG 2008