(1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung 92/354/EWG und Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,
1. | mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen, | |||||||||
2. | im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie | |||||||||
3. | den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen. |
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
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